Logo des DIHK
 
Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich
Wenn Sie unsere Webseite weiterhin benutzen, stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu.
Klicken Sie auf den Link Datenschutzerklärung, um mehr über die Verwendung von Cookies zu erfahren.
 
Startseite
Recherche
Onlineantrag
Eignungsnachweise
Zuständigkeiten und Kosten
Über amtliches Verzeichnis
Fragen und Antworten
Amtliches Verzeichnis > Startseite  

Startseite

 
In der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich finden Sie Unternehmen, die ihre Eignung für öffentliche Aufträge gegenüber Industrie- und Handelskammern bzw. den von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen nachgewiesen haben.

Unternehmen sparen dadurch erheblich an Kosten und Zeit. Öffentliche Auftraggeber können sicher sein, dass die Überprüfung seriös erfolgte und dass gute Angebote nicht wegen fehlerhafter Eignungsnachweise ausge­schlossen werden müssen.

Mit Änderung der Vergabeverordnung wurde den IHKs durch § 48 Abs. 8 VgV die Führung des amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe übertragen. Damit wird die bisherige Präqualifizierung auf eine rechtlich verbindliche Basis gestellt. Die Unternehmen erhalten durch die Eintragung im amtlichen Verzeichnis eine rechtssichere Position in Form einer Eignungsvermutung, die bei der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten benötigt wird. Im Gegensatz zur reinen PQ muss die Eintragung ins amtliche Verzeichnis von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden. Die Führung des amtlichen Verzeichnisses erfolgt durch die DIHK. Das Verzeichnis soll nicht nur IHK-Mitglieder, sondern auch Handwerksunternehmen und freiberuflich Tätige umfassen. Anbieter von Bauleistungen sind nicht eintragungs­fähig, da hier ein gesondertes Verzeichnis existiert.

Nach § 28e SGB IV, der durch das Paketboten-Schutz-Gesetz geändert wurde, können Generalunternehmen ihre Haftung für Sozialbeiträge ihrer Nachunternehmen ausschließen, wenn die Nachunternehmen im amtlichen Verzeichnis eingetragen sind. Das Gesetz betrifft Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 kg, soweit diese in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t befördert werden, sowie die stationäre Bearbeitung von Paketen (sortieren für den weiteren Versand in Verteilzentren).
   
Neuigkeiten